Statutenmäßige Vertretungsregelung:
Gemäß § 13(2) vertritt die Obfrau den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften der Obfrau und der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) der Obfrau und der Kassierin.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(8) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle der Obfrau, der Schriftführerin oder der Kassierin ihre Stellvertreterinnen.